Die Ausgleichskasse hat dabei auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen (BGE 147 V 278 S. 5.4 S. 284). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (z.B. definitive Steuerveranlagung; BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282).