6.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Sinne der aufgrund des Generalverweises in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbaren Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282). Die Ausgleichskasse hat dabei auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen (BGE 147 V 278 S. 5.4 S. 284).