1067 beschränkt sich dabei offensichtlich auf – vorliegend nicht relevante – Konstellationen bei Geschäftseröffnungen nach 2019. Vor diesem Hintergrund sowie der aufgrund der Übergangsbestimmungen klaren Trennung zwischen Leistungen vor bzw. ab dem 17. September 2020 besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des für die Höhe der Entschädigung massgeblichen Einkommens oder des Einkommens selbst für die Ermittlung des für die Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgeblichen Einkommens mehr.