1041.2 und Rz. 1041.3 wurde der in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung der KS CE zur Ermittlung der Einkommensgrenze vorgenommene detaillierte Bezug zu den Akontorechnungen 2019 sowie der in diesem Zusammenhang stehende Verweis auf die Bestimmungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe (Rz. 1065 – 1068) nicht wieder eingeführt. Vielmehr ist in der ab dem 17. September 2020 gültigen KS CE in Rz. 1041.2 lediglich noch von einem im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen die Rede. Der Verweis auf Rz. 1067 beschränkt sich dabei offensichtlich auf – vorliegend nicht relevante – Konstellationen bei Geschäftseröffnungen nach 2019.