6. 6.1. Im Rahmen der Änderung der KS CS aufgrund der grundlegenden per 17. September 2020 in Kraft getretenen Anpassungen der Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall wurde Rz. 1041.3 KS CE gestrichen, womit die Massgeblichkeit des Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 bildenden Erwerbseinkommen für die Ermittlung der Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis entfiel. Auch mit den im Rahmen der Änderungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 erneut eingefügten (nicht der früheren Version entsprechenden) Rz. 1041.2 und Rz.