Die ebenso wieder eingefügte Rz. 1041.3 äussert sich nur zur Frage der erheblichen Einschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 5.4. Die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen von Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall -8-