5.3. In der rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 17. September 2020 wurde Rz. 1041.3 ersatzlos gestrichen, womit das KS CE keine explizite Regelung für die Ermittlung der Einkommensgrenze(n) gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall mehr enthielt. Mit der rückwirkend ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 4. November 2020 wurde (die zwischenzeitlich ebenfalls gestrichene) Rz. 1041.2 erneut eingefügt. Demnach ist anspruchsberechtigt, wer "im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt" hat.