1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur erstmaligen Festsetzung der Entschädigung regelten, waren sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmte, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068).