5.2. Das KS CE sah in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung vom 3. Juli 2020 in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur erstmaligen Festsetzung der Entschädigung regelten, waren sinngemäss anwendbar.