a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben (lit. c). Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 4571) respektive 19. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829) in Kraft stehenden Fassung gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von -7- mindestens 55 % respektive 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt.