5. 5.1. Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie massgeblich einschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit.