4. Als Zwischenfazit ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft zu Recht ablehnte. Es gilt somit einzig noch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundsätzlichen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 zu prüfen.