Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass weiterhin auf diejenige Bemessungsgrundlage abzustellen ist, welche der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde lag (Fr. 6'900.00; VB 15). Auch vor diesem Hintergrund und mangels anderslautender Bestimmungen in der massgebenden KS CE erfolgte die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht. Daran ändern – entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – auch die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.3 (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3.3 S. 284) nichts, wonach "eine einmal festgelegte Entschädigung nur