und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen für die Festlegung einer allfälligen Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab 17. September 2020 Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall zur Anwendung. Demnach ist die Berechnungsgrundlage die gleiche wie für die Zeit bis am 16. September 2020. Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass weiterhin auf diejenige Bemessungsgrundlage abzustellen ist, welche der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde lag (Fr. 6'900.00;