Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin mit Abrechnung vom 11. April 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tageseinkommen von Fr. 27.00 zu (VB 8). Aufgrund einer Einkommensmeldung des Beschwerdeführers vom 16. April 2020 (VB 10) passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 30. April 2020 basierend auf einem Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 20'000.00 an (VB 11). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Abrechnung vom 11. April 2020 für die Periode vom 17. bis 31. März 2020 auf einer falschen Berechnungsgrundlage erfolgt sei, auf eine rückwirkende Korrektur aber verzichtet werde.