2.2.2. Nach Ziff. 1065.1 des bis am 16. September 2020 gültigen KS CE (Stand 3. Juli 2020) ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen, wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, basierte und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein.