zudem stellte er am 1. Oktober 2020 ein Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf Neuberechnung der Corona-Erwerbser- satzentschädigung wie auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbser- satzentschädigung ab dem 17. September 2020. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: