Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge für die Zeit vom 17. bis 31. März 2020 eine entsprechende Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 21.60 (welchen sie nachträglich für fälschlicherweise zu hoch berechnet befand) und für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 16.00 zu. Am 15. September 2020 stellte der Beschwerdeführer unter Einreichung der Steuererklärung 2019 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzent- schädigung; zudem stellte er am 1. Oktober 2020 ein Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020.