1. Der Beschwerdeführer ist selbständigerwerbend im Bereich Einkaufsläden und Märkte und machte erstmals mit Anmeldung vom 25. März 2020 – ab dem 17. März 2020 – eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen einer Betriebsschliessung aufgrund bundesrätlicher Massnahmen geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge für die Zeit vom 17. bis 31. März 2020 eine entsprechende Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 21.60 (welchen sie nachträglich für fälschlicherweise zu hoch berechnet befand) und für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 16.00 zu.