Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.487 / za / ce Art. 6 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Zürcher Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Bruno Habegger, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist selbständigerwerbend im Bereich Einkaufsläden und Märkte und machte erstmals mit Anmeldung vom 25. März 2020 – ab dem 17. März 2020 – eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen ei- ner Betriebsschliessung aufgrund bundesrätlicher Massnahmen geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge für die Zeit vom 17. bis 31. März 2020 eine entsprechende Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 21.60 (welchen sie nachträglich für fälschlicherweise zu hoch berechnet befand) und für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 16.00 zu. Am 15. Septem- ber 2020 stellte der Beschwerdeführer unter Einreichung der Steuererklä- rung 2019 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzent- schädigung; zudem stellte er am 1. Oktober 2020 ein Gesuch um Ausrich- tung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verneinte die Beschwerdegeg- nerin sowohl einen Anspruch auf Neuberechnung der Corona-Erwerbser- satzentschädigung wie auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbser- satzentschädigung ab dem 17. September 2020. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid der SVA Aargau vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Der Tagesansatz der Corona Erwerbsersatzentschädigung sei auf der Ba- sis des Jahresabschlusses 2019 neu zu berechnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 8. Oktober 2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom -3- 15. September 2020 auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzent- schädigung (Vernehmlassungsbeilage [VB 36 ff.]) zu Recht ablehnte. Zur Begründung führte sie diesbezüglich aus, die erstmals festgelegte und auf dem beitragspflichtigen Einkommen gemäss der Akontobeitragsberech- nung vom 30. Januar 2019 für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. De- zember 2019 basierende Entschädigung hätte einzig mittels vom Einkom- men gemäss den Akontorechnungen 2019 abweichender definitiver Steu- erveranlagung 2019 erfolgen können, welche jedoch nicht eingereicht wor- den sei (VB 104). Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab dem 17. September 2020 zur Feststellung des massgebli- chen Einkommens zu Recht analog zur früheren Taggeldbestimmung auf die am 30. Januar 2019 festgesetzten Akontobeiträge für das Jahr 2019 abstellte und darauf abstützend einen Anspruch verneinte (Beschwerde S. 5; VB 104). 2. 2.1. 2.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer- bender nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705, rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) gültigen und vorlie- gend grundsätzlich massgebenden (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280 mit Hinweisen; Verfügung vom 7. Oktober 2020 [VB 60]) Fassung ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Er- werbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Satz 1). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage ei- ner aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Satz 2). Nach Art. 5 Abs. 2bis gilt für Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3 Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall zudem, dass falls bereits eine Entschä- digung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 gel- tenden Fassung bezogen wurde, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt. 2.1.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 4. November 2020, rückwir- kend gültig ab 17. September 2020) sieht in Rz. 1065 vor, dass für die Be- messung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage -4- bildet. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest- setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungs- grundlage neu berechnet werden (Rz. 1068 KS CE, Stand: 4. November 2020). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer gestell- ten Antrags auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 15. September 2020 (VB 36 ff.) gültigen Fassung der Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020), welche abweichend von der hiervor erwähnten Rechtsprechung aufgrund der betreffend Neuberech- nung Corona-Erwerbsersatzentschädigung spezifischen Bestimmungen und Fristen und des daraus resultierenden Gebots der Rechtssicherheit ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. zur. Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 3.1), kann eine Neuberechnung der Entschädigung nach deren Festlegung nur vorgenom- men werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Septem- ber 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2.2.2. Nach Ziff. 1065.1 des bis am 16. September 2020 gültigen KS CE (Stand 3. Juli 2020) ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Bei- tragsverfügung abzustellen, wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, basierte und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück- sichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwä- gung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der [Höhe der] Entschädigung (Ziff. 1068 KS CE Stand 3. Juli 2020). 3. 3.1. Am 30. Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung für Selbständigerwerbende, in welcher sie die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6'900.00 festsetzte (VB 1). Der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender meldete sich erstmals am 25. März 2020 ab dem 17. März 2020 für eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" an (VB 6). -5- Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin mit Abrechnung vom 11. April 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf ei- nem Tageseinkommen von Fr. 27.00 zu (VB 8). Aufgrund einer Einkom- mensmeldung des Beschwerdeführers vom 16. April 2020 (VB 10) passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 30. April 2020 basierend auf einem Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 20'000.00 an (VB 11). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer mit, dass die Abrechnung vom 11. April 2020 für die Periode vom 17. bis 31. März 2020 auf einer falschen Berechnungsgrundlage erfolgt sei, auf eine rückwirkende Korrektur aber verzichtet werde. Die neue, ebenfalls vom 6. Mai 2020 datierende Abrechnung für die Zeit vom 1. bis 30. April 2020 basiere auf dem Einkommen, welches der aktuellen Beitragsverfü- gung des Jahres 2019 zu Grunde liege (VB 17). Die Abrechnung vom 6. Mai 2020 beruht auf einem durchschnittlichen (auf- gerundeten) Tageseinkommen von Fr. 20.00 (VB 15), was dem beitrags- pflichtigen Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 6'900.00 gemäss (der im Zeit- punkt der erstmaligen Entschädigungsfestlegung am 11. April 2020 aktu- ellsten) Akontobeitragsberechnung vom 30. Januar 2019 entspricht (VB 1). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge sämtliche Abrechnungen ba- sierend auf dieser Berechnungsgrundlage bzw. einem Tageseinkommen von Fr. 20.00 vor (so am 20. Mai 2020 [VB 18], 24. Juli 2020 [VB 21], 5. Au- gust 2020 [VB 22], 25. August 2020 [VB 23], 3. September 2020 [VB 35]). Der Beschwerdeführer focht keine der aufgeführten Abrechnungen an und reagierte auch nicht auf die explizite Korrektur / Herabsetzung der "Corona- Erwerbsersatzentschädigung" vom 6. Mai 2020. 3.2. Gestützt auf die im Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Neu- berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 15. September 2020 geltenden Bestimmungen hätte nur die Vorlage der definitiven Steu- erveranlagung 2019 zu einer Anpassung des der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde gelegten Erwerbseinkommens führen können. Eine solche reichte der Beschwerdeführer aber weder bis zum 16. September 2020 noch seither ein. Die von ihm mit dem Antrag auf Neuberechnung einge- reichte Steuererklärung 2019 (vgl. VB 46 ff.) genügt den Anforderungen gemäss Verordnung nicht, wonach für eine Neuberechnung ausdrücklich eine Steuerveranlagung vorausgesetzt ist, weshalb die Beschwerdegegne- rin gestützt auf die bis zum 16. September 2020 geltenden Bestimmungen zu Recht keine Anpassung gestützt auf die Steuererklärung 2019 vorge- nommen hat. 3.3. Da der Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hat, kommt gemäss den ab dem 17. September 2020 -6- und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen für die Festlegung einer allfälligen Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab 17. September 2020 Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall zur Anwendung. Demnach ist die Berechnungsgrund- lage die gleiche wie für die Zeit bis am 16. September 2020. Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass weiterhin auf diejenige Bemes- sungsgrundlage abzustellen ist, welche der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde lag (Fr. 6'900.00; VB 15). Auch vor diesem Hintergrund und mangels anderslautender Bestimmungen in der massgebenden KS CE er- folgte die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht. Daran ändern – entge- gen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 3) – auch die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.3 (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3.3 S. 284) nichts, wonach "eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 16. September 2020 vorliegender Unterlagen an- gepasst werden" solle. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unpräzise Wiedergabe des Verordnungswortlautes, aus welcher keine Ausdehnung der zu berücksichtigen Unterlagen z.B. auf – wie hier vorliegend – Steuer- erklärungen abgeleitet werden kann. 4. Als Zwischenfazit ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft zu Recht ablehnte. Es gilt somit einzig noch den vom Beschwer- deführer geltend gemachten grundsätzlichen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 zu prüfen. 5. 5.1. Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, unter der (unveränder- ten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von be- hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie massgeblich einschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben (lit. c). Ge- mäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 4571) respektive 19. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829) in Kraft stehenden Fassung gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von -7- mindestens 55 % respektive 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen mo- natlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt. 5.2. Das KS CE sah in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fas- sung vom 3. Juli 2020 in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Ein- kommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. Sep- tember 2020 in Kraft gestandenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbs- einkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrech- nungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbstän- digerwerbender zur erstmaligen Festsetzung der Entschädigung regelten, waren sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmte, dass Grund- lage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnun- gen) herangezogen worden war. Keine Änderung in der Höhe der Entschä- digung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068). 5.3. In der rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 17. September 2020 wurde Rz. 1041.3 ersatzlos gestrichen, womit das KS CE keine explizite Regelung für die Ermittlung der Einkommens- grenze(n) gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall mehr enthielt. Mit der rückwirkend ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 4. November 2020 wurde (die zwischenzeitlich ebenfalls gestrichene) Rz. 1041.2 erneut eingefügt. Demnach ist an- spruchsberechtigt, wer "im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom- men von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt" hat. Wurde die Tätigkeit nach 2019 aufgenommen, so wird auf das Einkommen im entsprechenden Jahr abgestellt. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt Rz. 1067 sinnge- mäss. Diese sieht in ihrer seit dem 17. September 2020 gültigen Fassung vom 4. November 2020 vor, dass ein in weniger als einem Jahr erwirtschaf- tetes Einkommen für die Bemessung der Entschädigung entsprechend der Erwerbsdauer auf den Tag umzurechnen sei, wobei die Erwerbsdauer be- legt werden müsse. Die ebenso wieder eingefügte Rz. 1041.3 äussert sich nur zur Frage der erheblichen Einschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 5.4. Die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen Übergangs- bestimmungen von Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall -8- (vgl. AS 2020 4571) sehen für die hier in Frage stehenden Leistungen Fol- gendes vor: In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch unter anderem auf Entschädigungen erloschen, die nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. Septem- ber 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Ein Anspruch nach diesen beiden Bestimmungen kann spätestens bis zum 16. September 2020 ent- stehen und muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1 von KS CE Rz. 1020.1 in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültig Fassung vom 17. September 2020). Personen, die beim Inkrafttreten der vorerwähnten Änderung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen. 6. 6.1. Im Rahmen der Änderung der KS CS aufgrund der grundlegenden per 17. September 2020 in Kraft getretenen Anpassungen der Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall wurde Rz. 1041.3 KS CE gestrichen, womit die Massgeblichkeit des Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 bilden- den Erwerbseinkommen für die Ermittlung der Einkommensgrenzen im Zu- sammenhang mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis entfiel. Auch mit den im Rahmen der Änderungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 erneut eingefüg- ten (nicht der früheren Version entsprechenden) Rz. 1041.2 und Rz. 1041.3 wurde der in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung der KS CE zur Ermittlung der Einkommensgrenze vorgenommene detaillierte Bezug zu den Akontorechnungen 2019 sowie der in diesem Zusammenhang ste- hende Verweis auf die Bestimmungen zur Festlegung der Entschädigungs- höhe (Rz. 1065 – 1068) nicht wieder eingeführt. Vielmehr ist in der ab dem 17. September 2020 gültigen KS CE in Rz. 1041.2 lediglich noch von einem im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen die Rede. Der Verweis auf Rz. 1067 beschränkt sich dabei offensichtlich auf – vorliegend nicht relevante – Konstellationen bei Geschäftseröffnungen nach 2019. Vor diesem Hintergrund sowie der aufgrund der Übergangsbestimmungen kla- ren Trennung zwischen Leistungen vor bzw. ab dem 17. September 2020 besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des für die Höhe der Entschädigung massgeblichen Ein- kommens oder des Einkommens selbst für die Ermittlung des für die Ein- kommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall massgeblichen Einkommens mehr. Letzteres ist daher im Rahmen der neuen Anmeldung für Leistungen ab dem 17. September 2020 eigen- ständig zu bestimmen. -9- 6.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Sinne der auf- grund des Generalverweises in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall anwendbaren Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282). Die Ausgleichskasse hat dabei auf die im Verfügungszeitpunkt ak- tuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen (BGE 147 V 278 S. 5.4 S. 284). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterla- gen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (z.B. definitive Steuerveranlagung; BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282). 6.3. Die im Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2020 aktuellste Akontoverfü- gung vom 1. September 2020 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkom- men von Fr. 26'100.00 (VB 31). Dieses Einkommen entspricht annähe- rungsweise auch dem in der der Beschwerdegegnerin am 15. September 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 vom Beschwerdeführer dekla- rierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 24'718.00, weshalb und mangels anderslautender Hinweise für die Be- stimmung der Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall auf das Einkommen gemäss Akontoverfügung vom 1. September 2020 abzustellen ist. Die untere Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2020 grundsätzlich ein Anspruch auf Corona-Erwerbser- satzentschädigung zukommt. Da anhand der vorliegenden Akten nicht be- urteilt werden kann, ob auch die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Umsatzein- busse von mindestens 55 % respektive 40 % pro Monat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019) erfüllt sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall und zur anschliessenden Neuverfügung über den An- spruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 zurückzuweisen. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde betreffend den Antrag des Be- schwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung abzuweisen. Hingegen ist sie betreffend Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. September 2020 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung teilweise gutzuheissen, der Einspracheent- scheid vom 8. Oktober 2021 in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme - 10 - der notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschä- digungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 8.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Par- teikosten von Fr. 1'500.00, ausmachend Fr. 750.00 (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen. 1.2. Die Beschwerde wird betreffend Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab dem 17. September 2020 teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 insoweit aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfü- gung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbser- satzentschädigung ab dem 17. September 2020 an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Zürcher