4.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: