3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm verurkundeten Buchhaltungsunterlagen geltend macht, die B. sei "ein sehr pünktlicher und verlässlicher Zahler" gewesen (Beschwerde, S. 2), und damit sinngemäss das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. Auch hier kann mangels entsprechender Akten nicht festgestellt werden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen.