2020, N. 87 zu Art. 52 AHVG). Aus den Akten ist mangels eines detaillierten Kontoauszugs mit Übersicht über die Kontobewegungen nicht hinreichend ersichtlich, ob diese am 19. Juni 2019 in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 2'028.05 Teil der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadensumme bilden.