Die Lohnzahlungen scheinen ferner Arbeiten zu betreffen, die auf Veranlassung des Konkursamts ausgeführt wurden. Sie erscheinen damit nach aktuellem Stand der Akten nicht als Teil des Schadens im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. das in AHI-Praxis 1994, S. 36 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. L K. und Kons. vom 13. September 1993 E. 6 mit Hinweisen und UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art.