Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin am 19. Juni 2019 Beiträge in der Höhe von Fr. 2'028.05 "für die Periode 01.01.2019 – 07.03.2019" in Rechnung (VB 177). Die betreffenden Lohnzahlungen wurden indes nach den eindeutigen Angaben des Konkursamts durch dieses nach Konkurseröffnung ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte der B. mehr, bildeten diese doch vielmehr die Konkursmasse (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG). Die Lohnzahlungen scheinen ferner Arbeiten zu betreffen, die auf Veranlassung des Konkursamts ausgeführt wurden.