3. 3.1. Der von der Beschwerdegegnerin aktenmässig erstellte Sachverhalt erweist sich mit Blick auf die soeben dargelegten Grundsätze in mehrfacher Hinsicht als unzureichend zur Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers. So ist zum einen dem Schreiben des zuständigen Konkursamts vom 14. Juni 2019 zu entnehmen, dass dieses "das ehemalige Personal […] beigezogen und entsprechende Löhne ausbezahlt" habe, weil "verschiedene Aufgaben und Arbeiten nach Datum Konkurseröffnung" hätten erledigt werden müssen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 199).