1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der B. für die Jahre 2018 und 2019 in der Höhe von Fr. 13'807.35 verpflichtet hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.