2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. September 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: