1.2. Die B. war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verpflichtete diese den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Insolvenzentschädigung von Fr. 885.35 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'807.35 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der Beitragsjahre 2018 und 2019. Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 ab.