Es ist somit auf den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab 1. Januar 2017 bzw. 31 % ab 1. Januar 2018 abzustellen. Damit besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.