6. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Juni 2019 (VB 124) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich (Erwerbstätigkeit 60 %; Haushalt 40 %) zu qualifizieren und im Haushaltsbereich zu 21 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode für die Zeit von Januar 2017 (nach Ablauf des Wartejahrs) bis am 31. Dezember 2017 in Anwendung des bis 31. De- - 12 -