5.6. Zusammenfassend ist somit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 25. Januar 2019 abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 5. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. In einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen seit dem 5. Januar 2016 zu 70 % arbeitsfähig (VB 112.2 S. 7).