Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide zusätzlich an Schmerzen am rechten Fuss, ohne darzulegen, dass und gegebenenfalls inwiefern sich dies auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und/oder ihre Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auswirke (Beschwerde, S. 5), finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, so dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.