Nach der Rechtsprechung kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis). So attestierte der orthopädische Gutachter der Beschwerdeführerin – genauso wie die behandelnden Ärzte (vgl. Berichte der Universitätsklinik L. vom 18. April 2019, VB 123 S. 5, und vom 6. Dezember 2017, VB 102 S. 16) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 112.6 S. 11).