Dem orthopädischen Gutachter war diese Diagnose bekannt (vgl. Aktenzusammenzug in VB 112.3 S. 5 f.; sowie die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in VB 112.8 S. 1 f.). Im Rahmen der Beurteilung hielt er fest, auffallend seien eine erheblich ausgeprägte Druckdolenz beziehungsweise Berührungsempfindlichkeit an Ellbogen und Hand der rechten Seite bei allerdings fehlenden Hinweisen für eine längerdauernde Schonung dieser Extremität (VB 112.6 S. 8 f.). Es würden keine Schwellung an Daumen und Handrücken samt Rötung bestehen (VB 112.6 S. 10, S. 5).