5.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E. vom 6. Mai 2020 (VB 147) zum Bericht der Psychologin H. und Dr. med. I. vom 6. April 2020 sei nicht beweistauglich, da Dr. med. E. über keine Fachausbildung in Psychiatrie verfüge (vgl. Beschwerde, S. 4), ist festzuhalten, dass vorliegend vollumfänglich auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens abgestellt werden kann (vgl. E. 5.2.1 ff.). Weiterungen zum Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2020 erübrigen sich daher.