Im Bericht vom 6. April 2020 wurde weiter eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. VB 145 S. 5). Bereits im ABI-Gutachten finden sich Ausführungen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Der psychiatrische Gutachter hielt allerdings fest, Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor (VB 112.5 S. 4). Er stellte jedoch die Diagnose einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.