Es wurde festgehalten, den Behandlerinnen sei bewusst, dass es eine grosse Schnittmenge zwischen der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der dissoziativen Bewegungsstörung gebe. Aufgrund der Komplexität könnten die vorhandenen Symptome jedoch nicht eindeutig einer Diagnose zugeordnet werden (VB 145 S. 5). Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurteilungen behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende -7-