In deren von der Beschwerdegegnerin erst nach der Begutachtung eingeholten Bericht vom 6. April 2020 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung gestellt. Es wurde festgehalten, den Behandlerinnen sei bewusst, dass es eine grosse Schnittmenge zwischen der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der dissoziativen Bewegungsstörung gebe.