Diese Berichte waren dem psychiatrischen Gutachter bekannt. Sie wurden einerseits im Aktenzusammenzug aufgeführt (vgl. VB 112.3 S. 2; S. 5 ff.) und andererseits nahm der psychiatrische Gutachter im Rahmen der "Diskussion zu den Akten" Stellung zum Bericht von Dr. med. F. und med. pract. G. (vgl. VB 112.5 S. 6).