5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei ohne Kenntnis der Vorakten erstellt worden, da kein Bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt worden sei. Die Diagnoseliste im Gutachten sei im Übrigen -6- nicht vollständig, da gemäss der behandelnden Psychiaterin die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt seien. Es sei fraglich, ob "genügend exploriert worden sei", da bei traumatisierten Menschen ein explizites Nachfragen notwendig und die Dauer der Befragung sehr kurz gewesen sei (Beschwerde, S. 3 f.).