112.5 S. 5 f.; VB 112.6 S. 6 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 18. Februar 2019 ausging (VB 116 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.