Die Gutachter attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in anderen körperlich mittelschweren Tätigkeiten ab dem 5. Januar 2016. In einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Staub, Nässe oder Feuchtigkeitsexposition, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus bestehe seit Januar 2016 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 112.2 S. 6 f.). -5-