133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (VB 177) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 25. Januar 2019 (VB 112).