1. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere auch, dass seit der Verfügung vom 29. August 2012 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).