2.4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt; dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin und der J. mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.5. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 teilte die J. mit, sie könne die Verfügung vom 7. Dezember 2021 nicht zuordnen. Da sich aufgrund der Akten ergab, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle mangels Erzielens eines BVG-pflichtigen Einkommens nicht bei der J. versichert war, wurde diese mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Februar 2022 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: