Gestützt auf das am 25. Januar 2019 erstellte Gutachten und den Bericht über die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle vom 7. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. September 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein, bevor sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 2. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: