Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.485 / cj / fi Art. 44 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht und nahm Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 29. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung eine vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 befristete Dreiviertelsrente zu. 1.2. Am 2. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Ab- klärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psy- chiatrie, Orthopädie) durch die Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Ba- sel (ABI), begutachten. Gestützt auf das am 25. Januar 2019 erstellte Gut- achten und den Bericht über die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haus- haltsbereich an Ort und Stelle vom 7. Juni 2019 stellte die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. September 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein, bevor sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 2. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde dagegen und beantragte Folgendes: "Es sei die Verfügung vom 05.10.2021 aufzuheben und der Sachverhalt medizinisch näher abzuklären. Sodann sei über den Rentenanspruch er- neut zu befinden. – unter Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. November 2021 wurde die J., U., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Ver- fahren beigeladen. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin er- gänzende Ausführungen zum Sachverhalt; dieses Schreiben wurde der Be- schwerdegegnerin und der J. mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.5. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 teilte die J. mit, sie könne die Verfügung vom 7. Dezember 2021 nicht zuordnen. Da sich aufgrund der Akten ergab, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle mangels Erzie- lens eines BVG-pflichtigen Einkommens nicht bei der J. versichert war, wurde diese mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Februar 2022 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) um eine Neuanmel- dung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere auch, dass seit der Verfügung vom 29. August 2012 eine wesentliche Än- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grund- sätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestrit- ten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (VB 177) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 25. Januar 2019 (VB 112). 3.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2018 durch Prof. Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und die Dres. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D., Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, begutachtet (VB 112.1 S. 2). -4- Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 112.2 S. 4 f.): "1. Chronische Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.64/Z98.8) (…) 2. Chronische Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/ M79.60) (…) 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ICD-10 F33.0 4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 5. Asthma bronchiale und COPD-Overlap-Syndrom (ACOS) (ICD-10 J45.9) (…) 6. Hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (ICD-10 K58.0) (…)" Die Gutachter hielten fest, es lasse sich aktuell kein klarer Hinweis für das Vorliegen einer CRPS oder einer länger dauernden Schonung der rechten Extremität nachweisen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Aus- mass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be- funden. Dasselbe gelte auch für die von der Explorandin beklagten chroni- schen Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden rechts, wobei sich aktuell klinisch ein subakromiales Impingement und Bewegungseinschränkungen oberhalb der Horizontalen unter Gegenspannung zeigen würden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich. Gleichzeitig könne aus psychiatrischer Sicht eine gegenwärtig leichtgradige Episode einer rezidivierenden depres- siven Störung diagnostiziert werden. Aus allgemeininternistischer Sicht seien die von der Explorandin geklagten Bauchschmerzen am ehesten auf ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe zurückzuführen. Zudem bestehe bei signifikanter reversibler Erhöhung der Atemwegswiderstände und fortge- setztem Nikotinkonsum ein Asthma bronchiale und COPD Overlap Syn- drom (VB 112.2 S. 6). Die Gutachter attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit sowie in anderen körperlich mittelschweren Tätigkeiten ab dem 5. Januar 2016. In einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätig- keit unter Wechselbelastung, ohne Staub, Nässe oder Feuchtigkeitsexpo- sition, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus be- stehe seit Januar 2016 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 112.2 S. 6 f.). -5- 4. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 112.3) so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 112.4 S. 2 ff.; VB 112.5 S. 1 ff.; VB 112.6 S. 1 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 112.2). Im Rah- men der Begutachtung wurde zudem eine Laboruntersuchung durchge- führt (VB 112.8). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 112.2; VB 112.4 S. 5 f.; VB 112.5 S. 5 f.; VB 112.6 S. 6 ff.). Das Gut- achten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 18. Februar 2019 ausging (VB 116 S. 3). Das Gutachten ist somit grund- sätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei ohne Kenntnis der Vorakten erstellt worden, da kein Bericht bei der behandelnden Psychiate- rin eingeholt worden sei. Die Diagnoseliste im Gutachten sei im Übrigen -6- nicht vollständig, da gemäss der behandelnden Psychiaterin die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt seien. Es sei fraglich, ob "genügend exploriert worden sei", da bei traumatisierten Men- schen ein explizites Nachfragen notwendig und die Dauer der Befragung sehr kurz gewesen sei (Beschwerde, S. 3 f.). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2018 psychiatrisch be- gutachtet (VB 112.2 S. 2), wobei die Untersuchung "zwischen 08.00 und 09.00 Uhr" stattfand (VB 112.5 S. 4). In den Akten, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hatten, finden sich die Berichte der Psychiatrischen Dienste K. (PD K), Memory Clinic, vom 30. November 2017 (VB 102 S. 17 ff.) und vom 14. Dezember 2017 (VB 94) sowie ein Bericht von Dr. med. F. und med. pract. G., beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2018 (VB 96). Dr. med. F., bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 in Behandlung war, diagnostizierte unter anderem eine somatische Belastungsstörung bei Morbus Sudeck (CRPS), eine multifaktoriell be- dingte kognitive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-unsicheren und abhängigen Zügen und ein komplexes therapieresistentes rezidivierendes Schmerz- syndrom in der rechten Hand und Schulter (CRPS Typ I / Rezidiv eines Morbus Sudeck; VB 96 S. 1). Diese Berichte waren dem psychiatrischen Gutachter bekannt. Sie wurden einerseits im Aktenzusammenzug aufge- führt (vgl. VB 112.3 S. 2; S. 5 ff.) und andererseits nahm der psychiatrische Gutachter im Rahmen der "Diskussion zu den Akten" Stellung zum Bericht von Dr. med. F. und med. pract. G. (vgl. VB 112.5 S. 6). 5.2.3. Kurz vor der Begutachtung im ABI hatte die Beschwerdeführerin den psy- chiatrischen Behandler gewechselt; seit dem 3. September 2018 befindet sie sich bei der Psychologin H. und Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (VB 145 S. 1). In deren von der Be- schwerdegegnerin erst nach der Begutachtung eingeholten Bericht vom 6. April 2020 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, gegenwärtig remittiert, einer komplexen posttraumatischen Belas- tungsstörung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und einer dis- soziativen Bewegungsstörung gestellt. Es wurde festgehalten, den Be- handlerinnen sei bewusst, dass es eine grosse Schnittmenge zwischen der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, der komplexen posttraumati- schen Belastungsstörung und der dissoziativen Bewegungsstörung gebe. Aufgrund der Komplexität könnten die vorhandenen Symptome jedoch nicht eindeutig einer Diagnose zugeordnet werden (VB 145 S. 5). Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurtei- lungen behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, trifft es zwar grundsätz- lich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende -7- Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Die von der Psychologin H. und Dr. med. I. gestellte Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung findet sich bereits als Verdachtsdiag- nose in den Berichten der PD K (vgl. VB 102 S. 18; VB 94 S. 3) und als Diagnose im Bericht von Dr. med. F. (VB 96 S. 1). Dem psychiatrischen Gutachter war somit bekannt, dass die behandelnden Psychiater von die- ser Diagnose ausgingen; im Weiteren waren ihm aus den Akten und der Anamnese auch die Ereignisse bekannt, die gemäss der Psychologin H. und Dr. med. I. Auslöser der PTBS waren (ständige verbale Abwertungen durch die Mutter in der Kindheit, Bedrohung durch den Expartner mit einer Waffe, Autounfall [VB 145 S. 5], vgl. VB 112.5 S. 2 f.). Im Bericht der Psy- chologin H. und von Dr. med. I. werden somit keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Im Hinblick darauf, dass von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet wird, wozu es kei- ner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Mei- nung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Feb- ruar 2009 E. 3), ist somit nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter, der durchaus anerkannte, dass die Beschwerdeführerin "ver- schiedene[ ] biographische[ ] Ereignisse noch nicht [habe] verarbeiten kön- nen", hinsichtlich der fraglichen Störung lediglich festhielt, in der Anam- neseerhebung und in den beklagten Befunden habe er keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung finden können (VB 112.5 S. 6). Im Bericht vom 6. April 2020 wurde weiter eine selbstunsichere Persönlich- keitsstörung diagnostiziert (vgl. VB 145 S. 5). Bereits im ABI-Gutachten fin- den sich Ausführungen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Der psychiatrische Gutachter hielt allerdings fest, Hinweise für eine Persönlich- keitsstörung lägen nicht vor (VB 112.5 S. 4). Er stellte jedoch die Diagnose einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, die keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er begründete die Diagnose damit, dass die biographische Entwicklung der Beschwerdeführerin durch Unsi- cherheit und Ängstlichkeit mit geringem Selbstvertrauen geprägt sei -8- (VB 112.5 S. 5). Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich aus dem Bericht der Behandlerinnen vom 6. April 2020 keine Aspekte, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, womit auf die Beurteilung im Gutachten abzustellen ist. Die von der Psychologin H. und Dr. med. I. gestellte Diagnose einer disso- ziativen Bewegungsstörung (VB 145 S. 5) wird im Bericht vom 6. April 2020 nicht begründet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E. vom 6. Mai 2020 (VB 147) zum Bericht der Psy- chologin H. und Dr. med. I. vom 6. April 2020 sei nicht beweistauglich, da Dr. med. E. über keine Fachausbildung in Psychiatrie verfüge (vgl. Be- schwerde, S. 4), ist festzuhalten, dass vorliegend vollumfänglich auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens abgestellt werden kann (vgl. E. 5.2.1 ff.). Weiterungen zum Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2020 erübrigen sich daher. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das orthopädische Teilgutachten sei in Bezug auf die CRPS-Diagnose nicht schlüssig. Sodann sei es seit der Begutachtung zu einer Verschlechterung ihres somatischen Gesundheits- zustandes gekommen (Beschwerde, S. 4 f.). 5.3.2. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin ein CRPS an der rechten dominanten Hand bei Status nach A2-Ringbandre- konstruktion Dig I und Vorderarm-Faszienflap rechts am 5. Januar 2016 (vgl. statt vieler Bericht der Universitätsklinik L. vom 16. März 2018 in VB 102 S. 9). Dem orthopädischen Gutachter war diese Diagnose bekannt (vgl. Aktenzu- sammenzug in VB 112.3 S. 5 f.; sowie die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in VB 112.8 S. 1 f.). Im Rahmen der Beurteilung hielt er fest, auffallend seien eine erheblich ausgeprägte Druckdolenz bezie- hungsweise Berührungsempfindlichkeit an Ellbogen und Hand der rechten Seite bei allerdings fehlenden Hinweisen für eine längerdauernde Scho- nung dieser Extremität (VB 112.6 S. 8 f.). Es würden keine Schwellung an Daumen und Handrücken samt Rötung bestehen (VB 112.6 S. 10, S. 5). Entsprechend diagnostizierte der Gutachter chronische Handbeschwerden bei Status nach diversen Eingriffen und hielt fest, es bestehe klinisch aktuell kein klarer Hinweis für ein CRPS (VB 112.6 S. 6 f.). Die vom Gutachter er- hobenen Befunde (Berührungsempfindlichkeit, keine Schwellung, praktisch freie Beweglichkeit, vgl. VB 112.6 S. 5 und S. 8) decken sich im Übrigen -9- mit den nach der Begutachtung am 18. April 2019 in der Universitätskli- nik L. erhobenen Befunden, wo von einem CRPS in partieller Remission ausgegangen wurde (VB 123 S. 4 f.). Nach der Rechtsprechung kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesge- richts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis). So attes- tierte der orthopädische Gutachter der Beschwerdeführerin – genauso wie die behandelnden Ärzte (vgl. Berichte der Universitätsklinik L. vom 18. April 2019, VB 123 S. 5, und vom 6. Dezember 2017, VB 102 S. 16) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 112.6 S. 11). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit berücksichtigte der Gutachter die sich aus den Handbe- schwerden ergebenden funktionellen Einschränkungen, indem er der Be- schwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung attestierte, wobei ein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg ebenso wie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus vermieden werden sollte (VB 112.6 S. 11). 5.4. 5.4.1. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustands ergibt sich aus den Akten, dass sie nach der Begutachtung im ABI weiterhin in der Universitätsklinik L. in Behandlung war. 5.4.2. Im Bericht vom 15. Juli 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin (unter an- derem) die Diagnose einer Epicondylitis radialis Ellbogen links gestellt. Es wurde festgehalten, klinisch imponiere ein klassischer sogenannter Tenni- sellbogen links, wahrscheinlich aufgrund der Überbelastung bei vermehr- tem Einsatz des linken Armes (VB 128). Diesbezüglich hielt RAD-Arzt Dr. med. E. in der Stellungnahme vom 10. September 2019 fest, "der neu aufgetretene "Tennisellbogen spreche in der Regel auf vorübergehende Ruhigstellung sowie lokale Massnahmen (Infiltrationen) an und rechtfertige gegebenenfalls eine vorübergehende, aber keine längerdauernde Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit (VB 131 S. 2). In der Folge wurde zwar die Diagnose Epicondylitis radialis weiterhin in den Berichten der Universitäts- klinik L. aufgeführt (ergänzt mit dem Hinweis auf eine Epicondylitis ulnaris), Anamnese- oder Befunderhebungen dazu finden sich in den Akten aber nicht mehr (vgl. Berichte vom 29. Januar 2020, VB 151 S. 9; vom 6. Mai 2020, VB 151 S. 6; vom 9. Juni 2020, VB 152 S. 3; und vom 24. August - 10 - 2020, VB 158 S. 3). Damit ist diesbezüglich lediglich von einer vorüberge- henden bzw. nicht erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustan- des der Beschwerdeführerin auszugehen. 5.4.3. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihre Schulterbeschwerden. Diese bestehen seit mindestens dem Jahr 2016, wurde doch bereits im Be- richt vom 8. April 2016 der Universitätsklinik L. die Diagnose "Chron. Schul- terbeschwerden rechts bei Tendinitis calcarea Supra-/Infraspinatussehne" gestellt (VB 54 S. 1). Der orthopädische Gutachter stellte entsprechend die Diagnose von chronischen Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden der dominanten rechten Seite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, bei "radiologisch Tendinopathie der Rotatorenmanschette, leichte Degenera- tion des Akromioklavikulargelenkes, SLAP-Läsion, Tendinitis calcarea und regelrechter Befund der HWS" (VB 112.6 S. 7). Der Gutachter berücksich- tigte dann auch die sich aus den Schulterbeschwerden ergebenden Ein- schränkungen bei der Formulierung des Belastungsprofils einer angepass- ten Tätigkeit (vgl. VB 112.6 S. 11). Am 7. Januar 2021 wurden an der rechten Schulter eine Schulterarthrosko- pie, AC-Resektion, Bizepstenotomie und Bursektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht in VB 167 S. 4 f.). Im Bericht zur Verlaufskontrolle nach sechs Wochen wurde festgehalten, das CRPS sei wie erwartet post- operativ exazerbiert. Diesbezüglich sei die Patientin unter Behandlung. Es werde zudem noch Physiotherapie zur exzentrischen Beübung bzw. Deh- nung der Ellbogenextensoren und -flexoren rezeptiert. Hinsichtlich der rechten Schulter bestehe ein regelrechter Verlauf (VB 170 S. 2). Im Bericht vom 31. Mai 2021 zur Verlaufskontrolle nach sechs Monaten wurde festge- halten, es zeige sich noch eine etwas eingeschränkte glenohumerale Be- weglichkeit. Erfreulicherweise sei es jedoch nicht zu einem Vollbild eines CRPS gekommen. Die Physiotherapie und auch die Wassertherapie wür- den forciert ausgebaut, um noch die Capsulitiskomponente weiter zu be- handeln. Es sei von einem positiven Spontanverlauf auszugehen (VB 173 S. 3). 5.5. Die medizinischen Berichte aus der Zeit nach der Begutachtung beziehen sich somit auf bereits vorbestehende Gesundheitsbeschwerden, die im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt worden sind. Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. med. E. in der Stellungnahme vom 20. Juli 2021 hin, in der er festhielt, sowohl im Schulter- wie auch im Handbereich gebe es eine lange Vorgeschichte mit multiplen Interventionen, was sich fortgesetzt habe. Es sei wiederum zu einer Infiltration im Daumensattelgelenk rechts bei progre- dienter Rhizarthrose gekommen; zudem auch zu Degenerationen im Dau- menendgelenk. Auch die Schulterproblematik rechts sei vorbestehend, es sei zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen, aber mit dem - 11 - im Januar 2021 erfolgten Eingriff werde eine gute Prognose gestellt, und es sei eine Besserung der Schultermobilität zu erwarten (VB 175 S. 3). Die von Dr. med. E. basierend darauf gezogene Schlussfolgerung, dass das gutachterlich-orthopädisch erstellte Belastungsprofil (körperlich sehr leichte Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne Staub-, Nässe- oder Feuchtigkeitsexposition, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Einsatz der rechten oberen Extremität ober- halb des Brustniveaus, VB 112.2 S. 7) nach wie vor gültig sei (VB 175 S. 3), erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. med. E. vom 10. September 2019 und vom 20. Juli 2021 bestehen, sind keine weitergehenden Abklärungen erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2019 9C_415/2019 E. 4.2). Aus den medizinischen Berichten ab 2019 ergibt sich somit keine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten vom 25. Ja- nuar 2019. Sie vermögen damit die Schlussfolgerungen des ABI-Gut- achtens vom 25. Januar 2019 nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide zusätzlich an Schmerzen am rechten Fuss, ohne darzulegen, dass und gegebenenfalls inwiefern sich dies auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und/oder ihre Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auswirke (Be- schwerde, S. 5), finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den medizini- schen Akten, so dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.6. Zusammenfassend ist somit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin weiterhin auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 25. Januar 2019 abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrer an- gestammten Tätigkeit seit dem 5. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. In einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen seit dem 5. Januar 2016 zu 70 % arbeits- fähig (VB 112.2 S. 7). 6. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 ging die Beschwer- degegnerin gestützt auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Juni 2019 (VB 124) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich (Erwerbstätigkeit 60 %; Haushalt 40 %) zu qualifizieren und im Haushaltsbereich zu 21 % in ihrer Leistungs- fähigkeit eingeschränkt sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwen- dung der gemischten Methode für die Zeit von Januar 2017 (nach Ablauf des Wartejahrs) bis am 31. Dezember 2017 in Anwendung des bis 31. De- - 12 - zember 2017 gültigen Berechnungsmodells (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. in fine mit Hinweisen) und für die Zeit danach nach der neuen Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV (VB 177 S. 2 f.). Die von der Beschwerdegegnerin so vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrads wird von der Beschwerde- führerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), womit darauf abzustellen ist. Es ist somit auf den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditäts- grad von 15 % ab 1. Januar 2017 bzw. 31 % ab 1. Januar 2018 abzustellen. Damit besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG kein Anspruch auf eine Invaliden- rente. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss