4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für seinen Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" aufgrund der aktualisierten Einschätzung der Beschwerdegegnerin der Wert entsprechend der Stufe 4 von mindestens 120 Minuten pro Tag bzw. der dadurch erreichte monatliche Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV von 60 Stunden (vgl. E. 3.2.2. hiervor) zusteht. Die Sache ist daher zur entsprechenden Festsetzung des Assistenzbeitrages in masslicher Hinsicht und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - 10 -