Vielmehr scheinen die im FAKT2 hinterlegten Werte nicht mit den im Anhang 3 des KSAB vorgesehenen Werten übereinzustimmen. Zudem ist die Möglichkeit der Gewährung eines Zusatzaufwandes beim entsprechenden Bereich der Erziehung und Kinderbetreuung (Ziff. 4.1) im FAKT2 gar nicht vorgesehen (vgl. VB 192 S. 68; 234 S. 84). Diese Erläuterung ist damit weiterhin nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.3.).